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	<title>feine kleine kanzlei</title>
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		<title>&#8230;für Zwecke der Markt- und&#160;Meinungsforschung</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Sep 2012 15:17:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abschaffung]]></category>
		<category><![CDATA[anwaltsblatt]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verbotsprinzip]]></category>

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		<description><![CDATA[Im aktuellen Anwaltsblatt lese ich ein Plädoyer von Prof. Dr. Niko Härting für die Abschaffung des Verbotsprinzips mit Erlaubnisvorbehalt im deutschen Datenschutzrecht - übersetzt heißt das: die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung, etc.  im privaten Bereich soll (anders als im öffentlichen Bereich) nicht von einer Einwilligung der Betroffenen abhängig gemacht werden. Als Gründe werden u.a. die Berufsfreiheit der Unternehmen im Online-Bereich und die freie Kommunikation angeführt!

So weit, so gut!]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im aktuellen <a href="http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/">Anwaltsblatt</a> lese ich ein Plädoyer von Prof. Dr. Niko Härting für die Abschaffung des Verbotsprinzips mit Erlaubnisvorbehalt im deutschen Datenschutzrecht &#8211; übersetzt heißt das: die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung, etc. im privaten Bereich soll (anders als im öffentlichen Bereich) nicht von einer Einwilligung der Betroffenen abhängig gemacht werden. Als Gründe werden u.a. die Berufsfreiheit der Unternehmen im Online-Bereich und die freie Kommunikation angeführt!</p>
<p>So weit, so gut!</p>
<p>Am gleichen Tag ruft jedoch im Auftrage einer großen Bank auf meiner Mobilnummer eines der bekanntesten Markt- und Meinungsforschungsinstitute an um mir ein paar Fragen zu stellen.</p>
<p>Auf die Frage, woher denn meine Nummer bekannt sei (Auskunftsanspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BDSG) erhalte ich sinngemäß folgende Antwort:</p>
<blockquote><p>Die Telefonnummern werden hier generiert und dann rufen wir an.</p></blockquote>
<p>Sehr überzeugend, da fühle ich mich doch gleich wohler&#8230;</p>
<p>Mag sein, dass meine Mobilnummer öffentlich zugänglich ist oder dass ich kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung vorweisen kann. Deshalb gibt es <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__30a.html">§ 30a BDSG</a>, der das</p>
<blockquote><p>geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung</p></blockquote>
<p>u. a. unter diesen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Dieser verweist jedoch auch auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html">§ 28 Abs. 4 BDSG</a>:</p>
<blockquote><p>Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten.</p></blockquote>
<p>Ich bin wirklich tief in mich gegangen, jedoch kann ich mich beim besten Willen an einen Hinweis bzgl. des Widerspruchsrechts nicht erinnern.</p>
<p>Mein Fazit des heutigen Tages aus datenschutzrechtlicher Sicht: solange Unternehmen den Datenschutz nicht wirklich ernsthaft und zumindest hinsichtlich ihrer Auskunfts- und Unterrichtungspflichten rechtskonform betreiben, verweigere ich meine Zustimmung zu eingangs genannter Forderung des Kollegen Härting.</p>
<p><strong>Update:</strong></p>
<p>Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, von zwei vermeintlich unabhängig agierenden Markt- und Meinungsforschungsinstituten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen zu zwei völlig unterschiedlichen Themen befragt zu werden, wenn die erhobenen Daten (jeweils Telefonnummer) von diesen Instituten per Zufall generiert werden?</p>
<p>Die Dame, die mich heute zu Verkehrsnutzung bei Strecken über 50km befragen wollte, erklärte mir bereitwillig, dass meine Telefonnummer nicht etwa aus öffentlichen Verzeichnissen (allgemein zugänglichen Quellen) entnommen worden sei, sondern vielmehr per Software ausgeworfen wurde. Damit unterliegt diese Erhebung, Verarbeitung und Nutzung einer strengeren Zweckbindung als bei Daten aus öffentlichen Verzeichnissen.</p>
<p>Die Tatsache, dass ich die am 03. September 2012 beschriebene Meinungsumfrage (siehe oben) mitgemacht habe, da sie tatsächlich nur 5 Minuten Zeit in Anspruch genommen hat, kann selbstverständlich keine Rolle gespielt haben für den heutigen Anruf.</p>
<p>Denn dann müssten die Daten (Telefonnummer &#8211; &#8220;hat Umfrage durchgeführt&#8221;) von dem einen Institut an das andere übermittelt worden sein. Das wiederum wäre nach meiner Auffassung zumindest nicht ganz unkritisch.</p>
<p>§ 30a Bundesdatenschutzgesetz regelt in Abs. 2 den Ausschluss der Nutzung der erhobenen Daten für andere als Zwecke der Markt- und Meinungsforschung, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben wurden (und die verantwortliche Stelle sie auch sonst nicht veröffentlichen durfte).</p>
<p>Eine Übermittlung der Daten an andere Institute (oder ein Verkauf) wäre damit meines Erachtens unzulässig.</p>
<blockquote><p>Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.</p></blockquote>
<p>Ich bin also gehalten, mir selbst die Frage zu beantworten, ob ich an soviel Zufall glauben möchte. Oder anders ausgedrückt: ist es nicht ein offenes Geheimnis, dass in der Werbebranche unzulässigerweise Daten verkauft werden? Warum sollte es in der Markt- und Meinungsforschung anders sein?</p>
<p>Ob die Institute allerdings auch der Meinung sind, durch den Hinweis &#8220;diese Umfrage ist freiwillig&#8221; auf das vorhandene Widerspruchsrecht ausreichend hinzuweisen, vermag ich nicht zu beurteilen.</p>
<p>Ein solch lapidarer Hinweis wäre nach meinem Rechtsverständnis nicht ausreichend. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird die Unterrichtungspflicht des Werbetreibenden (§ 28 BDSG), hier des Markt- und Meinungsforschungsinstituts nicht nur auf das Bestehen des Widerspruchsrechts beschränkt, der Betroffene muss vielmehr auch darüber unterrichtet werden, wem gegenüber er den Widerspruch zu erklären hat.</p>
<p>Durch den Hinweis &#8220;Diese Umfrage ist freiwillig&#8221; erfährt der Betroffene hierüber nichts.</p>
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		<title>Die Datä sin&#160;sischä!</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jun 2012 14:54:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute haben verschiedene Nachrichtenmagazine und -portale darüber berichtet, dass die Schufa Holding AG in Kooperation mit dem Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam ein Projekt ins Leben gerufen hat...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1047" class="wp-caption aligncenter" style="width: 755px"><a href="http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/06/die-datae-sin-sischae/facebook-my-ass/" rel="attachment wp-att-1208"><img class="aligncenter size-full wp-image-1208" title="facebook-my-ass" src="http://www.feinekleinekanzlei.de/wp-content/uploads/2012/06/facebook-my-ass.jpg" alt="" width="745" height="450" /></a><p class="wp-caption-text">Photo: © cyberholic, 2012 via facebook</p></div>
<p>Heute haben verschiedene Nachrichtenmagazine und -portale darüber berichtet, dass die Schufa Holding AG in Kooperation mit dem <a href="http://www.hpi.uni-potsdam.de/naumann/projekte/schufa_lab_hpi.html">Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam</a> ein Projekt ins Leben gerufen hat, bei welchem mittels Datamining Daten von Nutzern sozialer Netzwerke (u.a. facebook, twitter und XING) erhoben werden sollen, die Aufschluss über deren Kreditwürdigkeit o.ä. geben.</p>
<p>Mittlerweile <a href="http://de.reuters.com/article/companiesNews/idDEBEE85602820120607">warnt die Bundesregierung</a> die Schufa vor einer solchen Vorgehensweise. Begründet wird dies mit einem massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Dieses Recht wird aus den Grundrechten in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgeleitet und besagt, dass jeder grundsätzlich über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst entscheiden können soll. In <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html">Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention</a> wird es wie folgt definiert:</p>
<blockquote><p>Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p></blockquote>
<p>Einschränkungen dieses Rechts sind nur per Gesetz möglich, wozu unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz gehört. In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Bundesdatenschutzgesetz</a> ist die Datenerhebung durch die Schufa als Auskunftei geregelt.</p>
<p>Es steht deren Interesse an der Erhebung, etc. der Daten allerdings wohl ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen (z.B. facebook user) entgegen, diese Daten (es bleibt abzuwarten, welche das sein sollen &#8211; &#8220;Freunde&#8221; oder Posts als Indikator für Kreditwürdigkeit?) nicht zu erheben.</p>
<p>Zieht man zusätzlich die Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes heran, allen voran die Datentransparenz und die Datensparsamkeit, so dürfen durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Aktion der Schufa angemeldet werden.</p>
<p>Weitere Informationen zur Schufa gibt es <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/faq/schufa.htm">hier</a>.</p>
<p><strong>Update:</strong> die Universität Potsdam bzw. das dort ansässige Hasso-Plattner-Institut hat die Kooperation mit der Schufa und damit das geplante Projekt aufgrund heftiger Kritik seitens der Datenschützer und auch der Politik beendet. Dies berichten u.a. <a href="http://www.golem.de/news/scoring-uni-kuendigt-schufa-vertrag-zur-facebook-ausforschung-1206-92416.html">Golem</a> und <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/facebook-institut-sagt-schufa-schnueffelforschung-ab-a-837762.html">der Spiegel</a>.</p>
<p>Einerseits eine erfreuliche Entwicklung. Andererseits fragt man sich mitunter, warum z.B. die <a href="https://www.facebook.com/fbsitegovernance/app_130362963766777">von facebook initiierte Abstimmung seiner Mitglieder über geplante Änderungen</a> im Datenschutz und anderen Bereichen so wenig Anklang gefunden hat. Sicherlich lag dies auch an der fehlenden Kommunikation seitens des Netzwerkes, jedoch verwundert es doch ein wenig, dass es immerhin mehrere zehntausend Kommentare hierzu auf facebook gab, diese Nachricht sich aber dennoch nicht ausreichend viral verbreitet hat.</p>
<p>Ab einer Teilnahme von mindestens 30 Prozent aller User wollte facebook die Abstimmung als verbindlich ansehen. Die tatsächlichen Zahlen sprechen für sich, wie u.a. <a href="http://www.zeit.de/news/2012-06/10/computer-facebook-setzt-neue-regeln-in-kraft-10110202">die Zeit</a> zu berichten weiß:</p>
<blockquote><p>Damit das Abstimmungsergebnis für das Online-Netzwerk bindend ist, müssen daran allerdings 30 Prozent der aktiven Nutzer teilnehmen. Das wären nach jüngsten Mitgliederzahlen rund 270 Millionen.</p>
<p>Bis Ablauf der Wochenfrist am Freitagabend hatten aber nur 342 632 Facebook-Mitglieder ihre Stimme abgegeben &#8211; weniger als 0,04 Prozent. Dabei gab es unter den Teilnehmern der Abstimmung eine überwältigende Ablehnung der neuen Richtlinien: Lediglich 44 749 stimmten dafür, 297 883 dagegen.</p></blockquote>
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		<title>Dieses Urteil ist in Deutschland&#160;verfügbar!</title>
		<link>http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/05/dieses-urteil-ist-in-deutschland-verfuegbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 09:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[download]]></category>
		<category><![CDATA[haftung]]></category>
		<category><![CDATA[kontrollpflichten]]></category>
		<category><![CDATA[olg koeln]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln meint es (vermeintlich) gut mit Eheleuten! In dem Urteil vom 16.05.2012 (Az 6 U 239/11) wurde einmal mehr bestätigt, dass es unter Ehepartnern grundsätzlich keine anlasslose Verpflichtung dahingehend gibt, den eigenen Internetanschluss vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen bzw. zu kontrollieren oder Weisungen zu erteilen ("Du begehst mir aber keine Urheberrechtsverletzungen mit meinem PC, ja Schatz?").]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln meint es (vermeintlich) gut mit Eheleuten! In dem <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2012-Dok-022.pdf">Urteil vom 16.05.2012 (Az 6 U 239/11)</a> wurde einmal mehr bestätigt, dass es unter Ehepartnern grundsätzlich keine anlasslose Verpflichtung dahingehend gibt, den eigenen Internetanschluss vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen bzw. zu kontrollieren oder Weisungen zu erteilen (&#8220;Du begehst mir aber keine Urheberrechtsverletzungen mit meinem PC, ja Schatz?&#8221;).</p>
<p>Wird man also ertappt bzw. vermeintlich ertappt beim illegalen Down- und/oder Upload, dann tut es not, darzulegen, warum man selbst nicht als Täter oder Störer (also als derjenige, der seine Prüf- und Kontrollpflichten verletzt hat) in Frage kommt. Dies geht allerdings nicht so weit, dass man nach Erhalt einer Abmahnung nun in Eigenregie herauszufinden hätte, wer denn tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Aufgabe obliegt nach wie vor dem Abmahnenden.</p>
<p>Hier ein Zitat aus den <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2400">bei Medien Internet und Recht zu lesenden Leitsätzen</a>: &#8220;Die Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus.&#8221; Diesen Satz findet man regelmäßig auch bisher schon in Verteidigungsschriftsätzen an Abmahnkanzleien.</p>
<p>Fazit: alles beim alten. Schön wäre es allerdings gewesen, in den Entscheidungsgründen ähnliches für die eingetragene Lebenspartnerschaft oder allgemein Beziehungen zu lesen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gema auf&#160;youtube!</title>
		<link>http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/04/gema-auf-youtube/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 11:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung (Az: 310 O 461/10) hat das Landgericht Hamburg auf Klage der GEMA hin youtube verurteilt, zumindest in sieben von zwölf zu entscheidenden Sachverhalten die Inhalte der Nutzer nach einer entsprechenden Kenntnis über eine hierdurch hervorgerufene Urheberrechtsverletzung zu löschen. Die RichterInnen sind der Ansicht, dass ein Zeitraum von eineinhalb Monaten nach Kenntnisnahme nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung (Az: 310 O 461/10) hat das <a href="http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html">Landgericht Hamburg</a> auf Klage der GEMA hin youtube verurteilt, zumindest in sieben von zwölf zu entscheidenden Sachverhalten die Inhalte der Nutzer nach einer entsprechenden Kenntnis über eine hierdurch hervorgerufene Urheberrechtsverletzung zu löschen. Die RichterInnen sind der Ansicht, dass ein Zeitraum von eineinhalb Monaten nach Kenntnisnahme nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche.</p>
<p>§ 7 Telemediengesetz (TMG) sieht vor, dass der Diensteanbieter grds. nur für eigene Inhalte haften soll (Content-Provider, Abs. 1), für fremde Inhalte (als Host-Provider) jedoch dann, wenn er oder sie positive Kenntnis über deren Rechtswidrigkeit erlangt (§ 10 Abs. 1 TMG) und nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen hat (§ 10 Abs. 2 TMG). Eine Überwachungspflicht für fremde Inhalte besteht nicht, § 7 Abs. 2 TMG. Auch für Access-Provider (§ 8 TMG) und Cache-Provider (§ 9 TMG) besteht keine allgemeine Überwachungspflicht für fremde Inhalte.</p>
<p>Folgendes Zitat aus der <a href="http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html">Presseerklärung</a> des Landgerichts überrascht daher auch eher wenig: &#8220;Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen.&#8221;</p>
<p>Eine Täterhaftung könnte man wohl aber dann annehmen, wenn youtube sämtliche Inhalte zuvor auf deren Rechtmäßigkeit überprüft hätte. Denn dann würden sie automatisch zu eigenen Inhalten.</p>
<p>Praxishinweis: bei Blogs oder Foren o.ä. sollte keine eigene Prüfung der Inhalte vor dem Freischalten erfolgen. Diese Inhalte sind damit zu eigenen geworden mit der Folge der unmittelbaren Täterhaftung im Falle der Rechtswidrigkeit!</p>
<p>Das Urteil wird z.B. vom <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/landgericht-hamburg-urteil-im-prozess-gema-gegen-youtube-a-828774.html">Spiegel</a> als wegweisend für Millionen Internetnutzer bezeichnet. Meines Erachtens wendet das Gericht &#8211; nicht wirklich überraschend &#8211; die Vorschriften des Telemediengesetzes stringent an.<br />
Was allerdings ein wenig überrascht, sind die technischen Anforderungen, die das Gericht an youtube stellt, um wiederholte Rechtsverletzungen zu vermeiden. So sollen Videos mit sog. &#8220;fingerprints&#8221; versehen und entsprechende Filter in die Datenbank eingepflegt werden.</p>
<p>Ob sich das als praktikable Lösung herausstellt?</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Let&#8217;s see Paul Allen&#8217;s&#160;card!</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 12:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich würde behaupten, dass Polaris-Design und reset hier wirklich fantastische Arbeit geleistet haben. Die neuen Visitenkarten der feinen kleinen kanzlei kommen in schlichtem, leicht cremefarbenem 400g Papier und einer Blindprägung daher.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/04/lets-see-paul-allens-card/fkk_visitenkarten/" rel="attachment wp-att-1166"><img class="aligncenter size-full wp-image-1166" title="fkk_visitenkarten" src="http://www.feinekleinekanzlei.de/wp-content/uploads/2012/04/fkk_visitenkarten.jpg" alt="" width="745" height="450" /></a><br />
Ich würde behaupten, dass <a href="http://www.polaris-design.de">Polaris-Design</a> und <a href="http://www.reset.de">reset</a> hier wirklich fantastische Arbeit geleistet haben. Die neuen Visitenkarten der feinen kleinen kanzlei kommen in schlichtem, leicht cremefarbenem 400g Papier und einer Blindprägung daher. Der Hersteller des Prägestempels hatte tolle Ideen, wie man das Siegel der feinen kleinen kanzlei noch besser sichtbar machen könne.<br />
Es ist immer wieder ein schönes Gefühl, Kreativen freie Hand zu lassen und zu merken, dass sie ihre Arbeit lieben und beherrschen.</p>
<p>Da muss man auch gar <a href="http://cavemancircus.com/2011/05/16/in-honor-of-the-american-psycho-business-card-scene-im-presenting-to-you-40-awesome-business-cards-that-patrick-bateman-would-assuredly-be-envious-of/">nicht vor Neid auf die Leistungen anderer ins Schwitzen geraten</a>:</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dies ist kein verspäteter&#160;Aprilscherz</title>
		<link>http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/04/dies-ist-kein-verspaeteter-aprilscherz/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 12:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 30. März 2012 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (Bundes-Drucksache 17/7745) zugestimmt.

Die VerbraucherInnen dürfen sich freuen, die Shop-Betreiber und sonstige Dienstleister, die ihre Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr kostenpflichtig anbieten, dürfen ihre IT anrufen (und die Grafiker und Webdesigner).]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. März 2012 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Aenderung_des_Buergerlichen_Gesetzbuchs_zum_besseren_Schutz_der_Verbraucherinnen_und_Verbraucher_vor_Kostenfallen_im_elektronischen_Geschaeftsverkehr.pdf?__blob%3DpublicationFile+Bundesdrucksache+17/7745&amp;hl=de&amp;gl=de&amp;pid=bl&amp;srcid=ADGEESjvRyOVEvH4RLUGYNe5BsMIDk8CfUSngSalAuivtIfKD1Q5QtvaeamMYkbmYbWgoJxScIGaEZe8kJ1cZk_YwD2MywDKVv0Jq6GeZkTnmnOUw_Nx6PkzkSmoT0lCnzUzWZNzhhHx&amp;sig=AHIEtbSIMjWSciErQWIyAxrATB9IWfXFPw">Bundes-Drucksache 17/7745</a>) zugestimmt.</p>
<p>Die VerbraucherInnen dürfen sich freuen, die Shop-Betreiber und sonstige Dienstleister, die ihre Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr kostenpflichtig anbieten, dürfen ihre IT anrufen (und die Grafiker und Webdesigner).</p>
<p>Folgende Änderung betrifft <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html">§ 312g BGB</a>:</p>
<blockquote><p><em>Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:<br />
„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG053200140">Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche</a>, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.<br />
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.<br />
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“<br />
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ das Wort „findet“ durch die Wörter „und die Absätze 2 bis 4 finden“ ersetzt.<br />
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.</em></p></blockquote>
<p>Insbesondere der neue Absatz 3 wird Webdesigner und Grafiker erfreuen, die ihre bisherigen &#8220;Kaufen&#8221;, &#8220;Jetzt kaufen&#8221; o.ä. Grafiken in die Schublade legen dürfen. &#8220;Zahlungspflichtig bestellen&#8221; lässt sich wunderbar grafisch darstellen, vielleicht in 3 Zeilen.</p>
<p>Aber auch die Informationspflichten im neuen Absatz 2 müssen technisch und grafisch umgesetzt werden. Ob dies als Fussnotenhinweis (Sternchen), als Link oder lightbox geschehen soll, ist noch nicht ganz geklärt. Man wird hier vermutlich die bisherige Rechtsprechung zu den Informationspflichten der Dienstleister an Verbraucher im Internet (z.B. hinsichtlich eventueller Lieferkosten) heranziehen können.</p>
<p>Ausblick:</p>
<p>Es bleibt alles, wie es ist. Die rechtliche Situation für Verbraucher hat sich kein Stück verändert, denn auch schon zuvor konnte ein wirksamer Vertrag über kostenpflichtige Abomodelle nur dann geschlossen werden, wenn die VerbraucherInnen hierauf explizit hingewiesen worden waren. Viele haben die Abogebühren schlicht aus Angst vor einem Mahnbescheid oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen gezahlt.</p>
<p>Wenn unseriöse Anbieter jedoch, wie bisher, das Layout ihrer Angebotsseite von Woche zu Woche ändern, hilft auch ein überzogen komplizierter &#8220;Button&#8221; (daher hat man diese Gesetzesänderung auch &#8220;Button&#8221;-Lösung genannt) überhaupt nichts.</p>
<p>Nur für Diensteanbieter bedeutet es nach meiner Meinung einen unnötigen, gar unsinnigen Aufwand.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Suchen Sie sich Ihre Freunde&#160;selbst!</title>
		<link>http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/03/suchen-sie-sich-ihre-freunde-selbst/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Aktenzeichen: 16 O 551/10) in erster Instanz entschieden, dass der "Freundefinder" von facebook nicht mit den Leitgedanken des Verbraucherschutzes in Deutschland zu vereinen, also rechtswidrig ist.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1047" class="wp-caption aligncenter" style="width: 755px"><a href="http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/03/suchen-sie-sich-ihre-freunde-selbst/hier_muss_ich_durch_by_methos04/" rel="attachment wp-att-1047"><img class=" wp-image-1047 " title="spielplatz-I_hier_muss_ich_durch_by_methos04" src="http://www.feinekleinekanzlei.de/wp-content/uploads/2012/03/hier_muss_ich_durch_by_methos04.jpg" alt="" width="745" height="450" /></a><p class="wp-caption-text">Photo: © Methos04, 2006 via flickr</p></div>
<p>Das Landgericht Berlin hat aufgrund einer <a href="http://www.vzbv.de/8981.htm">Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)</a> mit Urteil vom 06.03.2012 (Aktenzeichen: 16 O 551/10) in erster Instanz entschieden, dass der &#8220;Freundefinder&#8221; von facebook nicht mit den Leitgedanken des Verbraucherschutzes in Deutschland zu vereinen, also rechtswidrig ist.</p>
<p>facebook nutzt die Funktionen des &#8220;Freundefinders&#8221;, um über Kontakte der Nutzer Werbung zu platzieren. Die Nutzer von facebook werden dazu verleitet, auch E-Mail Adressen oder weitere Kontaktdaten von Freunden zu importieren, die selbst gar nicht Mitglied bei facebook sind.</p>
<p>Darüber hinaus sind nach Auffassung des Gerichts auch die Regelungen über die Vergabe von umfassenden (genau: allen) Nutzungsrechten an Inhalten der Nutzer in den AGB von facebook nicht mit geltendem Recht vereinbar. Mit den entsprechenden Regelungen wollte sich facebook weltweite und kostenlose Nutzungsrechte an nahezu allen Inhalten der Nutzer einräumen lassen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, facebook hat bereits Berufung angekündigt.</p>
<p>Die feine kleine kanzlei meint dazu: die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht und sollten abgewartet werden, bevor man das Urteil kommentiert.</p>
<p>Im Ergebnis halte ich das Urteil allerdings für zutreffend, denn eine Einwilligung in die Nutzung von eigenen personenbezogenen Daten zu Werbezwecken muss stets auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html">§§ 4a</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html">28</a> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html">Bundesdatenschutzgesetz, BDSG</a>) bzw. bewußt und eindeutig erteilt werden (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">§ 13 Telemediengesetz, TMG</a> als Spezialgesetz im vorliegenden Fall).<br />
Zu beachten sind auch die Regelungen in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG</a>, nach denen ebenfalls eine Einwilligung erforderlich ist.</p>
<p>In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Einwilligung nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Betroffene auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten explizit hingewiesen wird, was in der Regel durch eine eindeutige textliche Hervorhebung geschehen muss (dies gilt spätestens seit dem vielzitierten <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=99df6f7f6c34e770e1702ab4b463db67">Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs</a> vom 16. Juli 2008, Aktenzeichen VIII ZR 348/06).</p>
<p>Darüber hinaus muss die Einwilligung protokolliert werden, sie muss für den Nutzer jederzeit abrufbar und auch widerrufbar sein, § 13 Abs. 2 TMG. Und: über seine Rechte muss der Nutzer <strong>vorher</strong> informiert werden.</p>
<p>Ich kann mich nicht daran erinnern, eine solche Information erhalten zu haben. Sie?</p>
<p>Wenn diese strengen Voraussetzungen bereits für eigene personenbezogenen Daten gelten, dann dürfte klar sein, dass Werbung an Freunde, die über den &#8220;Freundefinder&#8221; in die Datenbank gerutscht sind, nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und des Wettbewerbsrechts vereinbar ist, weil hier eine wirksame Einwilligung überhaupt nicht vorliegen kann.</p>
<p>Die Einräumung von Nutzungsrechten an Inhalten der Nutzer richtet sich nach dem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild">Recht am eigenen Bild</a>, wenn es um Fotos geht und auch nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Urhebergesetz, UrhG</a>. Voraussetzung für den Urheberschutz ist allerdings, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Stellt ein Nutzer ein selbst entworfenes Design o.ä. bei facebook ein, dürfte in der Regel Urheberschutz bestehen. Dann können grundsätzlich Nutzungsrechte übertragen werden.</p>
<p>Dass dies in dem von facebook gewünschten Umfang möglich ist, darf allerdings bezweifelt werden &#8211; sieht man sich die AGB von facebook dazu genauer an, so findet man folgende Formulierung:<br />
<em><br />
&#8220;1. Für Inhalte wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.<br />
2. Wenn du IP-Inhalte löschst, werden sie auf eine Weise entfernt, die dem Leeren des Recyclingbehälters auf einem Computer gleichkommt. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass entfernte Inhalte für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (für andere jedoch nicht zugänglich sind).&#8221;</em></p>
<p>Alles klar soweit? Nein? Ist auch kein Wunder, die Formulierung ist nach meinem Rechtsverständis so umständlich und unklar, dass sie nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html">§ 308 Ziff. 5 BGB</a> unwirksam ist. Durch Änderungen des Nutzers in den Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen soll facebook eine &#8220;IP-Lizenz&#8221; eingeräumt werden? Wohl kaum&#8230;</p>
<p>Folge hiervon ist: eine ausdrückliche Regelung über Nutzungsrechte durch die AGB von facebook besteht nicht und es gilt daher der Grundsatz, dass nur diejenigen Nutzungsrechte an facebook übertragen werden, die zur Erfüllung des konkreten Vertragszwecks erforderlich sind (sog. &#8220;Zweckübertragungs-<br />
lehre&#8221;). Der konkrete Vertragszweck ist die Bereitstellung des Dienstes, unter gar keinen Umständen ist es die Werbung durch Dritte.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht seine Entscheidung begründet. Ich halte Sie auf dem Laufenden&#8230;</p>
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		<title>Da war doch noch&#160;was!</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 17:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[feine kleine kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[mmr]]></category>
		<category><![CDATA[werktitelschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich wollte darüber berichten, warum ich die Kanzlei nun nicht mehr unter der Bezeichnung "MMR - Marken Medien Recht" betreibe, sondern unter "feine kleine kanzlei".

Der Grund hierfür ist simpel: ich wurde abgemahnt, von einem großen deutschen Verlag mit Sitz in München. Dieser Verlag, den ich nach wie vor sehr schätze, ist der Meinung, dass ich durch die Bezeichnung meiner Kanzlei als "MMR" Titelschutzrechte verletze, da der Verlag eine Fachzeitschrift mit gleicher Bezeichnung in seinem Portfolio hält.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ich wollte darüber berichten, warum ich die Kanzlei nun nicht mehr unter der Bezeichnung &#8220;MMR &#8211; Marken Medien Recht&#8221; betreibe, sondern unter &#8220;feine kleine kanzlei&#8221;.</p>
<p>Der Grund hierfür ist simpel: ich wurde abgemahnt, von einem großen deutschen Verlag mit Sitz in München. Dieser Verlag, den ich nach wie vor sehr schätze, ist der Meinung, dass ich durch die Bezeichnung meiner Kanzlei als &#8220;MMR&#8221; Titelschutzrechte verletze, da der Verlag eine Fachzeitschrift mit gleicher Bezeichnung in seinem Portfolio hält.</p>
<p>Hierzu ein kurzer Ausflug in die Juristerei:</p>
<p>Werktitelschutz kann bestehen an Fachzeitschriften, Magazinen, Journalen, etc. Diese Titelschutzrechte können für den Rechteinhaber, hier dem Verlag, dann Unterlassungs- und weitere Ansprüche erwachsen lassen, wenn eine sog. &#8220;unmittelbare Verwechslungsgefahr&#8221; vorliegt. Diese ist aber nur dann gegeben, wenn sich zwei Werktitel gegenüber stehen.</p>
<p>Übersetzt auf den konkreten Sachverhalt heißt das: dort Fachzeitschrift (Werktitel), hier Kanzlei (kein Werktitel) &#8211; kein Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch!</p>
<p>Einen darüber hinausgehenden Kennzeichenschutz als Unternehmenskennzeichen (bei diesen ist nur eine sog. &#8220;mittelbare Verwechslungsgefahr&#8221; erforderlich) entfalten Werktitel nur dann, wenn man von dem Titel automatisch eine gedankliche Verbindung zu dem dahinter stehenden Unternehmen (dem Verlag) herstellt. Juristisch nennt sich das &#8220;Hinweis auf die betriebliche Herkunft&#8221;.</p>
<p>&#8220;Man&#8221;, das sind die sog. &#8220;beteiligten&#8221; oder &#8220;angesprochenen&#8221; Verkehrskreise, also die Personen, die sich für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen interessieren.</p>
<p>Die Fachzeitschrift wird Fachjuristen als Kunden haben, die Kanzlei hingegen berät Menschen, die Rechtsrat suchen. Die Kennzeichen sprechen demnach völlig unterschiedliche Verkehrskreise an, was nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass bei einer Anmeldung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt der Fachzeitschrift die Leitklasse 16 (Fachliteratur) zugeteilt worden wäre, der Kanzlei hingegen die Leitklasse 45 (juristische Dienstleistungen, Rechtsberatung).</p>
<p>Zurück zur mittelbaren Verwechslungsgefahr:<br />
die Fachjuristen, die von der Fachzeitschrift angesprochen werden, hätten, wenn sie sich auf der Website meiner alten Kanzlei aufhalten oder sonst im geschäftlichen Verkehr mit der Kanzlei in Berührung kommen, an den Titel der Fachzeitschrift und abstrakt an das dahinter stehende Unternehmen denken müssen.<br />
Oder: Mandanten meiner alten Kanzlei hätten eine gedankliche Verbindung zur Fachzeitschrift und zum Verlag herstellen müssen, wenn sie mich als Rechtsanwalt aufsuchen.</p>
<p>(Fach-)Juristen wird nun nachgesagt, dass sie sehr gewissenhaft sind, so dass sie nach meiner Meinung, der Meinung von mir konsultierter Markenrechtler und der Meinung in den meisten Rechtskommentaren sehr viel weniger zu Verwechslungen neigen, als Menschen, die sich nicht mit Recht beschäftigen. Meine Mandanten kennen mit ziemlicher Sicherheit die Fachzeitschrift des Verlages überhaupt nicht.</p>
<p>Für mich war die klare Folge hiervon (sonst hätte ich die Kanzlei auch nicht &#8220;MMR&#8221; genannt): eine Verwechslungsgefahr (unmittelbar oder mittelbar) ist ausgeschlossen.</p>
<p>Warum habe ich aber trotzdem &#8220;klein beigegeben&#8221;?<br />
Ich bin nicht so vermessen, mit klugen Sprichworten aufzuwarten, sondern bin ehrlich genug zu sagen: irgendwo (vielleicht in München) findet sich möglicherweise ein Richter, der dem Verlag doch Recht gibt. Bei einem möglichen Gegenstandswert in Höhe von EUR 250.000,- beträgt das gesamte Prozessrisiko über alle Instanzen mal eben fast EUR 70.000,-.</p>
<p>Nun habe ich also meine eigene feine kleine kanzlei und bin sehr glücklich damit.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist denn das auch die&#160;Möglichkeit?</title>
		<link>http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/02/ist-das-denn-auch-die-moeglichkeit/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Feb 2012 08:41:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kreatives]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[fluch der karibik]]></category>
		<category><![CDATA[pirates of the caribbean]]></category>
		<category><![CDATA[subliminal advertising]]></category>
		<category><![CDATA[unterschwellige werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Kinobesuch des letzten Teils der "Fluch der Karibik" - Reihe konnte ich in einer Sequenz des Films nicht ganz glauben, was ich dachte gerade gesehen zu haben.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/02/ist-das-denn-auch-die-moeglichkeit/pirates-of-the-caribbean/" rel="attachment wp-att-968"><img class="aligncenter size-full wp-image-968" title="pirates-of-the-caribbean" src="http://www.feinekleinekanzlei.de/wp-content/uploads/2012/02/pirates-of-the-caribbean.jpg" alt="" width="745" height="450" /></a></p>
<p>Beim Kinobesuch des letzten Teils der &#8220;Fluch der Karibik&#8221; &#8211; Reihe konnte ich in einer Sequenz des Films nicht ganz glauben, was ich dachte gerade gesehen zu haben.</p>
<p>Ab Minute 27 und 20 sec. wird es interessant: zwei Schiffe fahren hintereinander, die Kamera schwenkt und an einer Stelle kann man durch das eine Loch im Segel des vorderen Schiffs auf einen Teil der Löcher im Segel des hinteren Schiffs blicken. Das Ergebnis sieht man oben.</p>
<p>Ich frage mich seitdem: ist das Zufall oder einfach die beste <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschwellige_Werbung">subliminal advertising</a> Kampagne aller Zeiten?</p>
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		<title>Ist es denn die&#160;Möglichkeit?</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 12:41:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Barth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[elf acht]]></category>
		<category><![CDATA[feine kleine kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[polaris design]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Hochspannung erwartet, ist sie nun endlich fertig: die neue Website der feinen kleinen kanzei. Genau genommen ist es die erste Website der Kanzlei ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.feinekleinekanzlei.de/2012/02/ist-es-denn-die-moeglichkeit/feine-kleine-kanzlei_hochspannung/" rel="attachment wp-att-963"><img class="aligncenter size-full wp-image-963" title="feine-kleine-kanzlei_hochspannung" src="http://www.feinekleinekanzlei.de/wp-content/uploads/2012/02/feine-kleine-kanzlei_hochspannung.jpg" alt="" width="745" height="450" /></a></p>
<p>Mit Hochspannung erwartet, ist sie nun endlich fertig: die neue Website der feinen kleinen kanzei. Genau genommen ist es die erste Website der Kanzlei, denn die feine kleine kanzlei ist aus der Kanzlei &#8220;MMR &#8211; Marken Medien Recht&#8221; hervorgegangen, die aus rechtlichen Gründen umbenannt wurde. Welche Gründe das waren, werde ich in einem der nächsten Beiträge erläutern.</p>
<p>Zurück zum Thema: ich bin sehr glücklich darüber, dass die Website nun live gestellt wurde.<br />
Mein ganz außerordentlicher Dank geht an Martin Szymanski, der die Seite mit seinem Unternehmen <a href="http://www.elfacht.com/">elfacht</a> überhaupt erst möglich gemacht hat: Layout und Programmierung, kleinste Details in liebevoller Handarbeit online zusammen gezimmert. Kann ich nur empfehlen, den Mann &#8211; was ich hiermit tue!<br />
Ebenso großer Dank geht an Andreas Wolf von <a href="http://www.polaris-design.de">Polaris-Design</a>, der das Logo der feinen kleinen kanzlei entwickelt hat -  die Buchstaben wurden zunächst mit Feder und Tusche kalligrafiert und anschließend digitalisiert. Wer einen Grafiker sucht, der seinen Beruf über alles liebt, ist hier genau richtig.<br />
Nicht vergessen möchte ich natürlich auch Kristina Drechsel, die als Art Direktorin und Fotografin wirklich Großes leistet und für meine Portraitfotos verantwortlich zeichnet.</p>
<p>Die Website der feinen kleinen kanzlei ist in CSS3 und html5 im fluid design entwickelt. Spätestens dann, wenn Sie ihr Browserfenster verkleinern, werden Sie merken, was das ist. Kurzum: das ist so ziemlich der neueste technische Stand, wenn es um Webdesign geht.</p>
<p>Inhaltlich hat sich ebenfalls einiges getan bei der feinen kleinen kanzlei, wie Sie unter Leistungen ersehen können. Der Blog wird nun regelmäßig gepflegt mit Beiträgen aus den Bereichen &#8220;Marken&#8221;, &#8220;Medien&#8221; und &#8220;Recht&#8221;.</p>
<p>Wenn Sie mich besuchen kommen möchten, freue ich mich nun auf Sie am <a href="http://maps.google.com/maps?q=Jungfernstieg%2049%20Hamburg">Jungfernstieg 49 in Hamburg</a>.</p>
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