Im aktuellen Anwaltsblatt lese ich ein Plädoyer von Prof. Dr. Niko Härting für die Abschaffung des Verbotsprinzips mit Erlaubnisvorbehalt im deutschen Datenschutzrecht – übersetzt heißt das: die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung, etc. im privaten Bereich soll (anders als im öffentlichen Bereich) nicht von einer Einwilligung der Betroffenen abhängig gemacht werden. Als Gründe werden u.a. die Berufsfreiheit der Unternehmen im Online-Bereich und die freie Kommunikation angeführt!
So weit, so gut!

Heute haben verschiedene Nachrichtenmagazine und -portale darüber berichtet, dass die Schufa Holding AG in Kooperation mit dem Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam ein Projekt ins Leben gerufen hat…
Das OLG Köln meint es (vermeintlich) gut mit Eheleuten! In dem Urteil vom 16.05.2012 (Az 6 U 239/11) wurde einmal mehr bestätigt, dass es unter Ehepartnern grundsätzlich keine anlasslose Verpflichtung dahingehend gibt, den eigenen Internetanschluss vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen bzw. zu kontrollieren oder Weisungen zu erteilen (“Du begehst mir aber keine Urheberrechtsverletzungen mit meinem PC, ja Schatz?”).
In einer aktuellen Entscheidung (Az: 310 O 461/10) hat das Landgericht Hamburg auf Klage der GEMA hin youtube verurteilt, zumindest in sieben von zwölf zu entscheidenden Sachverhalten die Inhalte der Nutzer nach einer entsprechenden Kenntnis über eine hierdurch hervorgerufene Urheberrechtsverletzung zu löschen. Die RichterInnen sind der Ansicht, dass ein Zeitraum von eineinhalb Monaten nach Kenntnisnahme nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Ich würde behaupten, dass Polaris-Design und reset hier wirklich fantastische Arbeit geleistet haben. Die neuen Visitenkarten der feinen kleinen kanzlei kommen in schlichtem, leicht cremefarbenem 400g Papier und einer Blindprägung daher.
Am 30. März 2012 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (Bundes-Drucksache 17/7745) zugestimmt.
Die VerbraucherInnen dürfen sich freuen, die Shop-Betreiber und sonstige Dienstleister, die ihre Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr kostenpflichtig anbieten, dürfen ihre IT anrufen (und die Grafiker und Webdesigner).