Das OLG Köln meint es (vermeintlich) gut mit Eheleuten! In dem Urteil vom 16.05.2012 (Az 6 U 239/11) wurde einmal mehr bestätigt, dass es unter Ehepartnern grundsätzlich keine anlasslose Verpflichtung dahingehend gibt, den eigenen Internetanschluss vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen bzw. zu kontrollieren oder Weisungen zu erteilen (“Du begehst mir aber keine Urheberrechtsverletzungen mit meinem PC, ja Schatz?”).
Wird man also ertappt bzw. vermeintlich ertappt beim illegalen Down- und/oder Upload, dann tut es not, darzulegen, warum man selbst nicht als Täter oder Störer (also als derjenige, der seine Prüf- und Kontrollpflichten verletzt hat) in Frage kommt. Dies geht allerdings nicht so weit, dass man nach Erhalt einer Abmahnung nun in Eigenregie herauszufinden hätte, wer denn tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Aufgabe obliegt nach wie vor dem Abmahnenden.
Hier ein Zitat aus den bei Medien Internet und Recht zu lesenden Leitsätzen: “Die Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus.” Diesen Satz findet man regelmäßig auch bisher schon in Verteidigungsschriftsätzen an Abmahnkanzleien.
Fazit: alles beim alten. Schön wäre es allerdings gewesen, in den Entscheidungsgründen ähnliches für die eingetragene Lebenspartnerschaft oder allgemein Beziehungen zu lesen.
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