Am 30. März 2012 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (Bundes-Drucksache 17/7745) zugestimmt.
Die VerbraucherInnen dürfen sich freuen, die Shop-Betreiber und sonstige Dienstleister, die ihre Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr kostenpflichtig anbieten, dürfen ihre IT anrufen (und die Grafiker und Webdesigner).
Folgende Änderung betrifft § 312g BGB:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ das Wort „findet“ durch die Wörter „und die Absätze 2 bis 4 finden“ ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
Insbesondere der neue Absatz 3 wird Webdesigner und Grafiker erfreuen, die ihre bisherigen “Kaufen”, “Jetzt kaufen” o.ä. Grafiken in die Schublade legen dürfen. “Zahlungspflichtig bestellen” lässt sich wunderbar grafisch darstellen, vielleicht in 3 Zeilen.
Aber auch die Informationspflichten im neuen Absatz 2 müssen technisch und grafisch umgesetzt werden. Ob dies als Fussnotenhinweis (Sternchen), als Link oder lightbox geschehen soll, ist noch nicht ganz geklärt. Man wird hier vermutlich die bisherige Rechtsprechung zu den Informationspflichten der Dienstleister an Verbraucher im Internet (z.B. hinsichtlich eventueller Lieferkosten) heranziehen können.
Ausblick:
Es bleibt alles, wie es ist. Die rechtliche Situation für Verbraucher hat sich kein Stück verändert, denn auch schon zuvor konnte ein wirksamer Vertrag über kostenpflichtige Abomodelle nur dann geschlossen werden, wenn die VerbraucherInnen hierauf explizit hingewiesen worden waren. Viele haben die Abogebühren schlicht aus Angst vor einem Mahnbescheid oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen gezahlt.
Wenn unseriöse Anbieter jedoch, wie bisher, das Layout ihrer Angebotsseite von Woche zu Woche ändern, hilft auch ein überzogen komplizierter “Button” (daher hat man diese Gesetzesänderung auch “Button”-Lösung genannt) überhaupt nichts.
Nur für Diensteanbieter bedeutet es nach meiner Meinung einen unnötigen, gar unsinnigen Aufwand.
Kommentar schreiben